Köln: 04.–08.10.2025 #anuga

DE Icon Pfeil Icon Pfeil
DE Element 13300 Element 12300 EN

EU Novel Food Neuheit - East Forest Kenari Nüsse aus Indonesien

Dieses Jahr wird Nungesser ausschliesslich Ihre neue Marke East Forest Kenari Nüsse an der Anuga bewerben. Die Kenari Nuss, ist das bestgehütete Geheimnis aus Indonesien. Im Frühling dieses Jahres (2023) haben wir zusammen mit unserem indonesischen Partner Kawanasi die Zulassung als EU Novel Food erhalten und lancieren jetzt die Produktplatzierung für den Europäischen Markt. Die Kenari Nüsse wachsen nur auf fruchtbaren vulkanischen Böden in Indonesien. Die Nüsse werden in enger Zusammenarbeit mit der lokalen Bevölkerung von Hand geerntet. Die East Forest Kenari Nüsse haben einen einzigartigen cremigen Geschmack und eine zarte Textur. Zudem enthalten sie reichhaltige Nährstoffe wie Eisen, Magnesium, Mangan und essenzielle Fettsäuren. Die Kenari Nuss ist zu 100% biologisch, nahrhaft, nachhaltig und besitzt viele wertvolle Inhaltsstoffe. Die Kenari Nuss bieten wir in vier verschiedenen Geschmackrichtungen an: ungesalzen, Meersalz, Pikant gesalzenes Karamell & Kakao Zimt. Wir sind stolz, dass wir an der Biofach 2023 den Award für das Beste neue Produkt im Bereich Trockenprodukte, Snacks und Süssigkeiten gewonnen haben.

 

Weitere Infos unter: www.kenari.eu

 

Zitat:

«Nach einem sehr langen und intensiven Registrierungsprozess (EU Novel Food) und dem ersten Erfolg an der Biofach 2023, wo wir den Award für das Beste neue Produkte erhalten haben, sind wir als Nungesser sehr stolz darauf diese exklusive Neuheit endlich in den europäischen Snack-Markt bringen zu können.»

Marco Fischer, CEO Nungesser

Zum Pressefach von Nungesser (KM Commodities AG)

Downloads zu dieser Pressemitteilung

Die Online-Pressefächer sind ein gemeinsamer Service der Koelnmesse GmbH und der NEUREUTER FAIR MEDIA GmbH. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemitteilungen sind die jeweils herausgebenden Unternehmen. Diese stellen Koelnmesse GmbH von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, welche im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Online-Pressefächer entstehen. Diese Freistellung gilt insbesondere auch für Verstöße gegen das Urheber- und Markenrecht. Sie besteht auch dann fort, wenn die betroffene Pressemitteilung bereits aus den Online-Pressefächern herausgenommen wurde.